Lohnsteuervorteile – Zugunsten Ihrer Liquidität und Zinsen
Zins- und Liquiditätsvorteile bei Abführung der Lohnsteuer nutzen
Indem Sie Löhne und Gehälter erst am Anfang des Folgemonats überweisen, verschieben sie die Fälligkeit der Lohnsteuer um jeweils einen Monat und sichern sich einen zinslosen Dauerkredit bei der Finanzverwaltung in Höhe einer durchschnittlichen Lohnsteuerzahllast. Arbeitgeber müssen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraums die Lohnsteuer nach § 41a Abs. 1 EStG anmelden und abführen. Die Lohnsteuer entsteht erst dann, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG). Und der Lohn fließt dem Arbeitnehmer erst in dem Zeitpunkt zu, in dem die Bankgutschrift auf seinem Konto erfolgt (BFH, Urteil vom 17.11.1992, Az: VII R 13/92, BStBI 1993, 471). Der Monat, für den der Lohn bezahlt wird, ist für die Fälligkeit der Lohnsteuer dagegen ohne Bedeutung.
Konsequenzen bei Lohnzahlung im Folgemonat
Fließt der Lohn dem Arbeitnehmer erst im Folgemonat zu – zum Beispiel Lohn für den Januar – , muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer erst im Februar einbehalten und bis zum 10. März anmelden und abführen. Dies gilt auch für alle weiteren Monate. Dadurch können Sie als Arbeitgeber die Fälligkeit der Lohnsteuer jeweils um einen Monat verschieben. Die freigesetzte Liquidität hat für Ihr Unternehmen Eigenkapitalcharakter.
Tipps zur praktischen Umsetzung
Sprechen Sie mit Ihren Arbeitnehmern, ob die Lohnzahlung in Zukunft auf den ersten des Folgemonats verschoben werden kann. Wenige Probleme dürften entstehen, wenn Sie bisher die Löhne erst am Ende eines Monats gezahlt haben. Zum Zeitpunkt der nächsten Fälligkeit der Lohnsteueranmeldung reichen Sie lediglich eine „Nullanmeldung“ ein. In einem Begleitbrief weisen Sie das Finanzamt auf die verlängerte Lohnzahlung (der Januar-Lohn fließt den Arbeitnehmern erst im Februar zu) hin und dass die Lohnsteueranmeldung der Januar-Löhne erst im März erfolgt.
(Quelle: Auszugsweise aus “Löhne und Gehälter professionell“)