Frohes neues Steuerjahr 2020…Sachbezug 44€… G-Punkt Buchhaltung
Da der folgende Text doch etwas länger ist, hier schon einmal die wichtigsten Dokumente zum Download:
Rückantwort – Frohes neues Steuerjahr 2020…
Checkliste Sachbezug 44 € Was geht, was geht nicht (mehr)?
Checkliste „der G-Punkt meiner Buchhaltung“
Das neue Jahr hat noch nicht einmal begonnen, da gibt es bereits ein neues Jahressteuergesetz. Und nicht nur das. Auch das Bürokratieentlastungsgesetz III ist verabschiedet und macht bestimmt seinem Namen alle Ehre. 🙂
Außerdem ist die letzte Stufe des Gesetzes zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft getreten sowie diverse BMF-Schreiben wie bspw. der neue GoBD-Erlass und Änderungen im Verpackungsgesetz bezüglich Einweg-Plastiktüten.
Wir haben das Wichtigste fur Sie in Kürze „eingetütet“ und jeweils eine kleine Empfehlung dazu formuliert. Wenn Sie es allerdings genauer erklärt haben möchten oder wenn Ihnen die Fragezeichen nur so durch den Kopf schwirren, dann kommen Sie doch einfach auf einen Kaffee bei uns vorbei.
Welche Änderungen sich genau ergeben, können Sie dem folgenden Text und den Checklisten oben entnehmen oder sich generell auf unserer Internetseite unter Neuigkeiten und Steuer-News informieren oder einen Termin vereinbaren.
Hier nun das Wichtigste in aller Kürze:
Lohnsteuer
Gutscheine und Geldkarten bis 44 € monatlich gehören ab 01.01.2020 nur dann nicht zu den Einnahmen aus Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Empfehlung
Überprüfen Sie unbedingt Ihr Sachbezugssystem (Tankgutscheine, Edenredkarten o. ä.) anhand der beiliegenden Checkliste „Was geht 2020, was nicht (mehr)?“ und kontaktieren uns im Bedarfsfall.
Finanzbuchhaltung (Fibu)
Die neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 28.11.2019 ersetzen die vom 14.11.2014.
Empfehlung
Haben Sie die notwendige Verfahrensdokumentation und ein internes Kontrollsystem? Prüfen Sie sich und Ihr System anhand der beiliegenden Checkliste „Der G-Punkt meiner Buchhaltung“. Bei Fragen einfach melden oder die ausgefüllte Checkliste mit der Rückantwort mit faxen.
Kassensysteme
Mit Schreiben vom 6.11.2019 gewährt das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ohne eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung. Bis Ende September 2020 wird demnach die Verwendung alter Systeme nicht beanstandet.
Empfehlung
Kontaktieren Sie Ihren Kassenhersteller und klären das weitere Verfahren. Melden Sie Ihre Kasse beim Finanzamt an (sobald die elektronische Übermittlungsmöglichkeit im Bundesteuerblatt Teil 1 bekannt gegeben wird…)
E-Autos
Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder von speziellen extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung eine 0,5-%-Regelung zum Tragen.
Empfehlung
Greta fragen 😉
Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuer wurde von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.
Empfehlung
Im Rahmen der nächsten Einnahmen-Überschuss-Rechnung einmal die Grenzen prüfen.
Arbeitsrecht
§12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wurde zum 01.01.2019 geändert. Statt der bisherigen 10 Stunden, gelten nun 20 Stunden pro Woche als vereinbart, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (Arbeit auf Abruf)
Empfehlung
Es ist zwingend eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in wirksamer Art und Weise regelt (insbesondere bei Minijobbern) – siehe dazu auch § 2 Nachweisgesetz (NachwG).
Wir können Ihnen bei Bedarf eine Mustervorlage zusenden oder noch besser, Sie kommen vorbei und wir erklären Ihnen das Phantomlohnproblem.
Sozialversicherung
Sonntags-, Feiertags- und Nacht-Zuschläge (S/F/N-Zuschlag) auch bei Lohnfortzahlung (brutto)
Empfehlung
Wer regelmäßig steuerfreie Zulagen gewährt, muss auch im Rahmen der gesetzlichen Lohnfortzahlungen (bei Urlaub, Krankheit und an Feiertagen) die durchschnittlichen Zulagen gewähren, dann aber nicht Netto, also steuer- und abgabenfrei, sondern als pflichtigen Bruttolohn.
Hinweis nach § 266a StGB (1): Wer als AG Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält, unabhängig davon, ob Entgelt gezahlt wird, riskiert eine hohe Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Einkommensteuer
Die Finanzbehörde muss – mit wenigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die Vorauszahlungen verminderten festgesetzten Steuer (Nachzahlung)- mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelung ist erstmals für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.
Empfehlung
Frist einhalten: 31.07. (= 7 Monate) ohne Steuerberater, 28.02. (= 14 Monate) mit Steuerberater
Mindestlohn
Der allgemein flächendeckende Mindestlohn steigt ab 01.01.2020 auf 9,35 € je geleisteter Stunde.
Empfehlung
Arbeitsverträge prüfen, ggf. Tarif beachten (kann höheren Mindestlohn beinhalten).
Auch beim Mindestlohn greift das Entstehungsprinzip der Sozialversicherung. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers laut Vertrag erst einmal entstanden, so entsteht Beitragspflicht, auch dann, wenn der Lohn nicht geflossen ist = Phantomlohn. Das bedeutet ein Risiko insbesondere für Minijobber bis 450 €. Diese dürfen ab 01.01.2020 nur max. 48 Stunden arbeiten. Sind aus „älterer Zeit“ noch mehr Stunden vertraglich vereinbart (z. B. 50 Stunden pro Monat laut Vertrag), so wird aus dem Minijob ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Die Stunden sind in solchen Fällen zwingend schriftlich zu reduzieren.
Aufbewahrung
Haben Sie alle Belege des Jahres vollständig und ordnungsgemäß abgelegt? Papierbelege gehören systematisch abgeheftet, elektronische Belege gehören revisionssicher gespeichert.
Alle Belege zur Lohndokumentation (insbesondere Stundenaufzeichnungen für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte, Nachweise zu geleisteten S/F/N-Zuschlägen, Erholungsnachweise für gezahlte Erholungsbeihilfen u. ä.) sind im Rahmen der nächsten Prüfung (Sozialversicherung, Finanzamt, Zoll) kurzfristig auf Anforderung beizubringen und einzureichen.
Empfehlung
Sicherheitshalber empfehlen wir digitalisierte Papierbelege jeglicher Art 10 Jahre in Originalform (Papier!) aufzubewahren. Dieselbe Frist gilt für digitale Originale, die in digitaler Form aufbewahrt werden müssen (ausdrucken reicht nicht!). Die Frist beginnt am 1.1. des Jahres, das auf die Abgabe der jeweiligen Steuererklärung folgt (Abgabe der Erklärung 2018 im Feb. 2020 => Fristbeginn 01.01.21 / Fristende 31.12.2030)
Hier finden Sie dazu weitere Infos und ein kurzes Erklärvideo.
Banken
Ob Sie wollen oder nicht, jeder Bankkontakt wird bewertet, teils sogar elektronisch…
Empfehlung
Unsere Ratingerfahrung zeigt, dass es sich lohnt, sich darum zu kümmern. Fordert die Bank beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) an, oder die Unterlagen zum Jahresabschluss samt Steuererklärung, so passiert dies, weil Sie die Unterlagen nicht „freiwillig“ eingereicht haben. Auch wenn Sie das nicht wussten, was glauben Sie, wertet der Computer jetzt? Positiv oder negativ?
Gerne können Sie auch mit uns vereinbaren, welche Unterlagen wir direkt nach Fertigstellung an die Bank weitergeben sollen. Dazu benötigen wir aber im Zeitalter des Datenschutzes einen entsprechenden Auftrag mit Genehmigung und Unterschrift. Und natürlich können wir Ihre Unterlagen nur einreichen, wenn die Buchhaltungsunterlagen „pünktlich“ bei uns zum vereinbarten Termin vorliegen und etwaige Rückfragen auch kurzfristig beantwortet werden.
Rechnungen – Stornieren Sie noch oder gutschriften Sie schon?
Ihre Nebensysteme zur Buchhaltung rücken immer mehr in den Fokus der Finanzämter.
Seien Sie sich darüber im Klaren, dass die Buchhaltung nicht (ausschließlich) bei Ihrem Steuerberater stattfindet. Der Hauptteil passiert bei Ihnen, während wir den Dokumentationsteil übernehmen. Doch was gilt es zu beachten?
Insbesondere die Nachvollziehbarkeit Ihrer innerbetrieblichen Abläufe, speziell Ihre Faktura, ist für den Betriebsprüfer von enormer Wichtigkeit. Fehlende Rechnungsnummern führen dabei oft zu Hinzuschätzungen (= unnötige Steuern) und auch die nachträgliche Veränderbarkeit Ihrer Ausgangsbelege wirft oftmals unangenehme Fragen auf, die schnell zu Sicherheitszuschlägen führen (= unnötige Steuern).
Empfehlung
Damit erst gar keine unnötigen Steuern entstehen, sollten Sie keine geschriebenen Rechnungen stornieren. Schreiben Sie stattdessen lieber Gutschriften und erklären in dem neuen Beleg, worauf er sich bezieht (ursprüngliche Belegnummer) und warum diese Änderung oder „Stornierung“ durchgeführt wurde. So bleibt alles vollständig und nachvollziehbar.
Digitalisierung, Sonstiges, Wahnsinn
Kennen Sie schon die DSGVO-konforme Kommunikation mit uns als Steuerberater: das Agenda Unternehmensportal oder das Agenda Lohnportal für Ihre Mitarbeiter mit vielen erleichternden Funktionen im Unternehmeralltag…
Oder noch etwas zur Bon(g)pflicht oder gar zu den neue Urteilen vom Sozialgericht München oder auch Stuttgart zum Pinkeln im Homeoffice oder zum Wegeunfall durch Nießen im Auto… Wir können hier noch viel mehr schreiben, aber dies führt zu nichts…
Unser Angebot 2020
Kaffeetrinken bei Schachta in Werdohl – Kommen Sie doch mal rein!
Empfehlung
Nicht einfach den Fibu-Ordner an der Tür abgeben und möglichst schnell weiter …
Nehmen Sie sich ruhig die Zeit für einen Kaffee beim Steuerberater. Erstens gibt es bei uns immer frischen Kaffee und zweitens kann so die eine oder andere Frage direkt geklärt werden. Manchmal soll es Mandanten sogar schon geholfen haben, wenn die fertige Buchhaltung (bzw. BWA) mal kurz besprochen wurde. 🙂
In diesem Sinne…
Bis demnächst in der Kanzlei P.-W. Schachta in Werdohl. Wir freuen uns auf Sie!