Was KuGst Du? Kurzarbeitergeld einfach erklärt.
Wie errechnet sich Ihr Kurzarbeitergeld? Der Online-Rechner zeigt es Ihnen!
Geben Sie hierzu einfach Ihr regulär zu erhaltenes Brutto und das erwartete bzw. Ihr reduziertes Brutto ein. Haben Sie keine Angst, das Ganze ist keine Raketenwissenschaft. Sie finden unter dem Kurzarbeitergeld-Rechner auch ein Video, was Ihnen die Zusammenhänge und Ihre Gehalts- oder Lohnabrechnung mit Kurzarbeit erklärt.
Und was steckt noch dahinter? Kurzarbeitergeld einfach erklärt!
Hilfe, es stehen so viele Zahlen auf meiner Lohnabrechnung, was bedeuten diese? In dem Video sehen Sie kurz und knapp erklärt, wie sich Ihre Gehalts- bzw. Lohnabrechnung zusammensetzt.
Und, haben Sie alles verstanden? Hier noch ein paar weitere Erläuterungen in Schriftform. Sollten immer noch Fragen offen sein – Sie kennen ja unsere Hotline 🙂
1. Reguläres Brutto (Soll-Entgelt)
Das reguläre Brutto wird gegebenenfalls für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes gemäß § 106 SGB III auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet und beruht auf der ungekürzten Soll-Arbeitszeit.
Dies ist dann das für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgebende Soll-Entgelt.
(Für den Fall, dass es die geltende Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, würde das reguläre Brutto damit nach oben begrenzt.
Denn das reguläre Brutto wird für das Kurzarbeitergeld maximal bis zur Höhe der an Ihrem Beschäftigungsort geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt.)
2. Reduziertes Brutto (Ist-Entgelt)
Das reduzierte Brutto wird gegebenenfalls für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes gemäß § 106 SGB III auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet und beruht auf der gekürzten Ist-Arbeitszeit.
Dies ist dann das für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgebende Ist-Entgelt.
(Für den Fall, dass es die geltende Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, würde das reduzierte Brutto damit nach oben begrenzt.
Denn das reduzierte Brutto wird für das Kurzarbeitergeld maximal bis zur Höhe der an Ihrem Beschäftigungsort geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt.)
3. Kurzarbeitergeld
Dies ist Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld, welches Ihr reduziertes Netto aufstockt.
Der Anspruch beträgt 60 % der Nettodifferenz, also Ihrer pauschal berechneten Nettoeinbußen.
Generell gilt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % (67 % mit Kindern) der Nettoeinbußen, also der Differenz zwischen pauschaliertem Netto des Soll-Entgelts und des Ist-Entgelts.
(Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 wird das Kurzarbeitergeld (KuG) befristet angehoben, sofern die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist und der KuG-Bezug eine bestimmte Dauer überschreitet:
Der allgemeine Leistungssatz erhöht sich dann ab dem 4. Monat des KuG-Bezugs auf 70 % (77 % mit Kindern).
Ab dem 7. Monat beträgt das KuG 80 % (87 %) der Nettoeinbußen.)
Unangenehme Steuer auf das Kurzarbeitergeld? Berechnen Sie hier den Progressionsvorbehalt Ihres Kurzarbeitergeldes.
Die vorgegebenen Zahlen beziehen sich auf das obige Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Für das Beispiel liegen hier 12 Monate zugrunde. Diese können Sie natürlich variable auf Ihre Situation anpassen.
Wie kommen Sie auf Ihre Leistung mit Progressionsvorbehalt?
Leistungen mit Progressionsvorbehalt:
Kurzarbeitergeld: 251,60 € * 12 Monate = 3019,20€ -> gerundet = 3.020,00€
Wie kommen Sie auf Ihr Jahresbrutto ohne Leistungen mit Progressionsvorbehalt?
Jahresbrutto:
Reduziertes Brutto: 1.770 € * 12 Monate = 21.240,00 €
Steuermehrbelastung = 448,84 €*
Steuerjahr
Wählen Sie bitte das Steuerjahr aus, für das Sie die steuerlichen Auswirkungen von
- Kurzarbeitergeld
- Steuerfreie AG-Zuschüsse zum Kug (01.03 bis 31.12.20)
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Insolvenzgeld
- nicht jedoch „Hartz-IV-Bezüge“
also von bezogenen Leistungen mit Progressionsvorbehalt (Entgeltersatzleistungen) berechnen möchten.
Leistungen mit Progressionsvorbehalt
Geben Sie bitte die Höhe der im Steuerjahr bezogenenen Leistungen mit Progressionsvorbehalt an, also Entgeltersatzleistungen wie
- Kurzarbeitergeld
- Steuerfreie AG-Zuschüsse zum Kug (01.03 bis 31.12.20)
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Insolvenzgeld
- nicht jedoch „Hartz-IV-Bezüge“
Falls Sie Ehegattensplitting mit „ja“ beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
Entgeltersatzleistungen bleiben bei der Ermittlung des jährlichen Einkommens unberücksichtigt, sind also steuerfrei. Jedoch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.
Infos zum Progressionsvorbehalt
Obwohl Entgeltersatzleistungen nicht der Steuerpflicht unterliegen, werden sie für die Steuerberechnung berücksichtigt.
Sie werden zunächst zum „Zu versteuernden Einkommen“ (zvE) addiert, um anhand dieses erhöhten Betrags den persönlichen Steuersatz zu ermitteln.
Schließlich wird das ursprüngliche zvE (ohne Entgeltersatzleistungen) zu diesem erhöhten Steuersatz versteuert.
Jahresbrutto
Geben Sie bitte Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ohne Leistungen mit Progressionsvorbehalt, also ohne Entgeltersatzleistungen ein.
Grob ist dies die Summe aller Einkünfte abzgl. aller persönlicher Freibeträge (auch Kinderfreibeträge), Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen.
Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Falls Sie Ehegattensplitting mit „ja“ beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
Die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen (zvE), das Sie auch Ihrem Steuerbescheid entnehmen können.
Werden Sie als Ehepaar zusammen veranlagt, so geben Sie hier bitte die Summe Ihrer Einnahmen an. Ausgangspunkt ist dabei stets der Bruttobetrag – also ohne Abzug von Steuern und Sozialausgaben.
Davon dürfen alle Ausgaben, die für die Erzielung der Einkünfte notwendig waren, vorab abgezogen werden. Bei angestellten Arbeitnehmern sind das die Werbungskosten. Selbstständige oder Gewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung oder durch die Bilanzierung ihres Unternehmens.
Hinweis: Der Besteuerung unterliegt stets der Gewinn, der in der Unternehmung erzielt wird – nicht die Entnahmen, die im Laufe eines Jahres getätigt werden.
Bestimmungen des zvE
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn oder Gehalt, brutto) | |
+ | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn eines Unternehmens) |
+ | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
+ | Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (z.B. Freiberufler) |
+ | Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen oder Beteiligungsgewinne, wenn sie nicht der Abgeltungssteuer unterliegen) |
+ | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
= | Summe aller Einkünfte |
− | Altersentlastungsbetrag |
− | Freibeträge (auch Kinderfreibeträge) |
− | Anrechenbare Verluste aus Vorjahren |
− | Sonderausgaben |
− | Außergewöhnliche Belastungen |
= | zu versteuerndes Einkommen |
Kirchensteuer
Wählen Sie bitte den Kirchensteuersatz aus.
Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg 8 % und in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.
Ehegattensplitting
Wählen Sie bitte aus, ob der Splittingtarif oder der Grundtarif angewendet werden soll.
Der Splittingtarif wird bei zusammenveranlagten Ehepaaren angewendet.
Der Grundtarif gilt für Unverheiratete und getrenntveranlagte Ehepaare.
Falls Sie Ehegattensplitting mit „ja“ beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
Bei der Zusammenveranlagung wird der Gesamtbetrag beider Einkünfte gemeinsam ermittelt. Die Ehegatten werden zusammen wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird für die Hälfte der Einkünfte berechnet und die so errechnete Steuer wird dann verdoppelt (Ehegattensplitting).
Dies ist aufgrund der Steuerprogression im Regelfall günstiger, wenn die Einkommen beider Partner unterschiedlich sind.
Bei der getrennten Veranlagung werden die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Dies kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die Zusammenveranlagung.
*Steuermehrbelastung aufgrund der Leistungen mit Progressionsvorbehalt
Wegen der eigentlich steuerfreien Einkünfte in Höhe von 3 020,00 € müssen 448,84 € Steuern gezahlt werden.
Als Entgelte unter Progressionsvorbehalt werden sie nämlich zur Berechnung der Einkommensteuer zunächst fiktiv zu den zu versteuernden Einkünften hinzu gerechnet.
Aufgrund der steuerlichen Progression, also dem Ansteigen des Steuersatzes bei steigendem Einkommen, ergibt sich damit ein höherer Steuersatz.
Die Einkomensteuer wird schließlich anhand dieses erhöhten Steuersatzes vom eigentlich zu versteuernden Einkommen berechnet. Infolge der erhöhten Einkommensteuer erhöhen sich ebenso der Soli sowie die Kirchensteuer.
Ohne Entgeltersatzleistungen hätte sich die Gesamtsteuer folgendermaßen zusammengesetzt:
ESt | 2 676,00 |
Soli | 147,18 |
KiSt | 240,84 |
Gesamt | 3 064,02 |
Unter Einbeziehung der Entgeltersatzleistungen und dem damit höheren Einkommensteuersatz setzt sich die Gesamtsteuer so zusammen:
ESt | 3 068,00 |
Soli | 168,74 |
KiSt | 276,12 |
Gesamt | 3 512,86 |
Die Differenz zwischen 3 512,86 € und 3 064,02 € entspricht schließlich der Steuermehrbelastung durch den Erhalt von Entgeltersatzleistungen.
Die Herleitung der Berechnung für die Erhöhung der Einkommensteuer auf das angegebene Jahresbrutto finden Sie bei der Hilfe zur Einkommensteuer auf das Jahresbrutto.
„Steuersatz“ auf steuerfreie Leistungen mit Progressionsvorbehalt
Die eigentlich steuerfreien Einkünfte über 3 020,00 € werden aufgrund der mit ihnen verbundenen erhöhten Steuermehrbelastung über 448,84 € indirekt mit 14,8623 Prozent besteuert.
Als Entgelte unter Progressionsvorbehalt werden sie nämlich zur Berechnung der Einkommensteuer zunächst fiktiv zu den zu versteuernden Einkünften hinzu gerechnet.
Aufgrund der steuerlichen Progression, also dem Ansteigen des Steuersatzes bei steigendem Einkommen, ergibt sich damit ein höherer Steuersatz.
Die Einkomensteuer wird schließlich anhand dieses erhöhten Steuersatzes vom eigentlich zu versteuernden Einkommen berechnet. Infolge der erhöhten Einkommensteuer erhöhen sich ebenso der Soli sowie die Kirchensteuer.
Brutto gesamt
Dies ist die Summe der angegebenen Einkünfte, also vom Jahresbrutto (zu versteuerndes Einkommen) und den Leistungen unter Progressionsvorbehalt (Entgeltersatzleistungen).
Herleitung der Besteuerung
Entgeltersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Denn zur Bestimmung des Steuersatzes für das Jahresbrutto werden sie fiktiv addiert.
Der durch die Wirkung der Progression erhöhte Steuersatz wird dann auf das Jahresbrutto ohne Entgeltersatzleistungen angewandt.
Die fiktive Einkommensteuer von 21 240 € zzgl. 3 020 € = 24 260 € beträgt 3 505 € (Grundtarif).
3 505 € sind 14,4476 % von 24 260 € und dies ist damit der Steuersatz für das Bruttoeinkommen.
Damit beträgt die Einkommensteuer für das Jahresbrutto 14,4476 % von 21 240 €, also 3 068 €.
Soli
Dies ist der Solidaritätszuschlag auf die gesamte Einkommensteuer.
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der gesamten Einkommensteuerlast in Höhe von hier 3 068 €.
Bis zu Freigrenzen von 972 € der Einkommensteuer bei Alleinstehenden und 1 944 € bei zusammenveranlagten Ehegatten wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.
Die Überleitung auf die vollen 5,5 % erfolgt durch eine Regelung in §4 Satz 2 Solidaritätszuschlaggesetz: Der Soli beträgt nicht mehr als 20,0 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage – also der Einkommensteuer – und der Freigrenze von 972 bzw. 1 944 Euro.
Dadurch wird der volle Zuschlag von 5,5 % erst bei einer Einkommensteuer von 1 340,69 € bzw. 2 681,38 € erhoben.
Kirchensteuer
Dies ist die Kirchensteuer auf die gesamte Einkommensteuer.
Die Kirchensteuer wird abhängig vom Bundesland mit 8 % oder 9 % von der Einkommensteuerlast berechnet.
Netto gesamt
Dieser Betrag bleibt nach Abzug der Steuern von Ihren gesamten Bruttoeinkünften übrig.