Informationen für Mandanten des Steuerberaters
DL-InfoV, 12.03.2010, BGBl 10, Seite 267, gültig ab 17.05.2010)
Steuerkanzlei Schachta
Peter-Wilm Schachta
Steuerberater
Freiheitsstraße 28e
58701 Werdohl
Telefon 02392/91810
Telefax 02392/918118
e-mail: service@schachta.com
USt-ID DE 123869337
Berufsbezeichnung
Steuerberater
Bundesrepublik Deutschland
Steuerberaterkammer
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43
48145 Münster
Tel: 0251/417640
Fax: 0251/4176427
Grundlagen für das Honorar des Steuerberaters
Steuerberater Gebührenverordnung , BGB
Grundsätzliches zur Vergütung der Hilfeleistung in Steuersachen
Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundestag als Gesetz beschlossenem Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV).
Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBGebV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBGebV).
Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.
Die Wertgebühren (§ 10 StBGebV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert.
Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus
a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters
Beispiel:
• Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
• Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
• Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 €.
und
b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit
und
c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBGebV.
Einige Beispiele zur Berechnung einer konkreten Gebühr finden Sie hier.
Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBGebV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein. (§ 11 StBGebV).
Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBGebV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBGebV) vor.
Die Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 19 € und 46 € je angefangene halbe Stunde.
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBGebV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.
Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBGebV hat der Steuerberater Anspruch auf:
• Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBGebV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBGebV),
• Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBGebV),
• Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBGebV) und
• die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.
Gerichtsstand
Amtsgericht Altena
Gerichtstraße 10
58762 Altena
02352/20180
Berufshaftpflichtversicherung
HDI Gerling Firmen und Privat Vers. AG
Betrieb Standort Köln Firmen
Postfach 102464
50464 Köln - Deutschland.
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist nicht beschränkt.
Berufsrechtliche Regelungen
Steuerberatungsgesetz
Durchführungsverordnung
Steuerberatergebührenverordnung
Vermittlung
Zuständig für Streitigkeiten zwischen Mandant und Steuerberater
ist die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43
48145 Münster
Tel: 0251/417640
Fax: 0251/4176427
(§ 76 II 3 StBerG
Preisangaben
Grundlage für das Honorar ist die Steuerberatergebührenverordnung
Privatkunden auf Wunsch nennen wir Ihnen das Honorar incl. USt
Gewerbliche Kunden Grundlage ist die StBGebV
allerdings machen wir mit Ihnen auch gerne Pauschalangebote,
bzw. Festpreise für unsere Leistungen
Gewerbliche Kunden: Sie erhalten immer eine Abrechnung, die sich an die Vorgaben
der Steuerberatergebührenverordnung hält
Es ist zu beachten, daß sich die konkreten Gebühren nach den
Umständen des Einzelfalls zu richten haben (§ 11 StBGeBV)
Multidisziplinäre Tätigkeiten, berufliche Gemeinschaften,
berufsübergreifende Sozietäten, Kooperationen
Sofern sich bei einem Auftrag eine Zusammenarbeit mit einem anderen
Dienstleister ergibt, werden wir Sie darüber vorher informieren.
Auch werden die Möglichkeiten zur Vermeidung von Interessenskonflikten
mit Ihnen abgeklärt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden "Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
( (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(6) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater abgelegte und geführte - Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an,
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9. Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverzug.
(1) Die berechnete Vergütung wird 7 Tage nach Zugang der Gebührenrechnung fällig. Sofern ein späterer Zugang nicht nachgewiesen ist, gilt die Gebührenrechnung am Tage der Ausstellung als zugegengen.
(2) Bei Zahlung nach Fälligkeit entstehen automatisch Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins.
(3) Die Kosten für eine Mahnung können mit jeweils bis zu 10,00 Euro pro Mahnstufe berechnet werden.
10. Vorschuss
(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
11. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
12. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
13. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
14. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
15. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
16. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
DL-InfoV, 12.03.2010, BGBl 10, Seite 267, gültig ab 17.05.2010)
Steuerkanzlei Schachta
Peter-Wilm Schachta
Steuerberater
Freiheitsstraße 28e
58701 Werdohl
Telefon 02392/91810
Telefax 02392/918118
e-mail: service@schachta.com
USt-ID DE 123869337
Berufsbezeichnung
Steuerberater
Bundesrepublik Deutschland
Steuerberaterkammer
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43
48145 Münster
Tel: 0251/417640
Fax: 0251/4176427
Grundlagen für das Honorar des Steuerberaters
Steuerberater Gebührenverordnung , BGB
Grundsätzliches zur Vergütung der Hilfeleistung in Steuersachen
Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundestag als Gesetz beschlossenem Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV).
Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBGebV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBGebV).
Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.
Die Wertgebühren (§ 10 StBGebV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert.
Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus
a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters
Beispiel:
• Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
• Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
• Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 €.
und
b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit
und
c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBGebV.
Einige Beispiele zur Berechnung einer konkreten Gebühr finden Sie hier.
Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBGebV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein. (§ 11 StBGebV).
Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBGebV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBGebV) vor.
Die Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 19 € und 46 € je angefangene halbe Stunde.
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBGebV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.
Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBGebV hat der Steuerberater Anspruch auf:
• Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBGebV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBGebV),
• Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBGebV),
• Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBGebV) und
• die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.
Gerichtsstand
Amtsgericht Altena
Gerichtstraße 10
58762 Altena
02352/20180
Berufshaftpflichtversicherung
HDI Gerling Firmen und Privat Vers. AG
Betrieb Standort Köln Firmen
Postfach 102464
50464 Köln - Deutschland.
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist nicht beschränkt.
Berufsrechtliche Regelungen
Steuerberatungsgesetz
Durchführungsverordnung
Steuerberatergebührenverordnung
Vermittlung
Zuständig für Streitigkeiten zwischen Mandant und Steuerberater
ist die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43
48145 Münster
Tel: 0251/417640
Fax: 0251/4176427
(§ 76 II 3 StBerG
Preisangaben
Grundlage für das Honorar ist die Steuerberatergebührenverordnung
Privatkunden auf Wunsch nennen wir Ihnen das Honorar incl. USt
Gewerbliche Kunden Grundlage ist die StBGebV
allerdings machen wir mit Ihnen auch gerne Pauschalangebote,
bzw. Festpreise für unsere Leistungen
Gewerbliche Kunden: Sie erhalten immer eine Abrechnung, die sich an die Vorgaben
der Steuerberatergebührenverordnung hält
Es ist zu beachten, daß sich die konkreten Gebühren nach den
Umständen des Einzelfalls zu richten haben (§ 11 StBGeBV)
Multidisziplinäre Tätigkeiten, berufliche Gemeinschaften,
berufsübergreifende Sozietäten, Kooperationen
Sofern sich bei einem Auftrag eine Zusammenarbeit mit einem anderen
Dienstleister ergibt, werden wir Sie darüber vorher informieren.
Auch werden die Möglichkeiten zur Vermeidung von Interessenskonflikten
mit Ihnen abgeklärt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden "Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
( (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(6) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater abgelegte und geführte - Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an,
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9. Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverzug.
(1) Die berechnete Vergütung wird 7 Tage nach Zugang der Gebührenrechnung fällig. Sofern ein späterer Zugang nicht nachgewiesen ist, gilt die Gebührenrechnung am Tage der Ausstellung als zugegengen.
(2) Bei Zahlung nach Fälligkeit entstehen automatisch Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins.
(3) Die Kosten für eine Mahnung können mit jeweils bis zu 10,00 Euro pro Mahnstufe berechnet werden.
10. Vorschuss
(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
11. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
12. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
13. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
14. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
15. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
16. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.